Statuten

Statuten

 

 

 

1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1    Der Verein „Spielgruppe und Waldspielgruppe Gwaaggeneschtli“ mit Sitz in Beringen ist ein politisch und konfessionell unabhängiger und neutraler Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2    Der Verein „Spielgruppe und Waldspielgruppe Gwaaggeneschtli“ gibt Kindern im Vorschulalter Gelegenheit, ihre Persönlichkeit zu entfalten, soziales Verhalten zu üben und in einer Gruppe von Gleichaltrigen Erfahrungen zu sammeln.

 

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 3    Eltern oder Elternteile, deren Kinder die Spielgruppe/Waldspielgruppe besuchen, sind, mit dem Eintritt des Kindes in die Spielgruppe/Waldspielgruppe automatisch Aktivmitglieder des Vereins. Sie sind zur jährlichen Zahlung des festgesetzten Vereinsbeitrages verpflichtet und anerkennen die in diesen Statuten genannten Rechte und Pflichten.

 

Leiterinnen & Leiter mit einem gültigen Arbeitsvertrag sind während des Arbeitsverhältnisses Aktivmitglieder. Sie sind von der Vereinsbeitragspflicht befreit, nicht jedoch von den

übrigen Rechten und Pflichten.

 

Art. 4    Die ersten vier Wochen gelten als Probezeit, in welcher unter Einhaltung einer Frist von einer Woche bis zum Ende der Probezeit gekündigt werden kann. Dies gilt für beide Parteien. Danach läuft die Mitgliedschaft und Teilnahme an der Spielgruppe quartals- bzw. semesterweise bis zum Ende des Schuljahres weiter. Die Mitgliedschaft erlischt dann automatisch zum Ende des laufenden Schuljahres und eine Kündigung ist nicht notwendig. Im Falle eines vorzeitigen Austrittes aus der Spielgruppe während des Schuljahres kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt werden.

 

Art. 5    Zu den Pflichten der Aktivmitglieder gehören:

- Mithilfe beim Spielgruppenbetrieb (abwechslungsweise mit anderen Eltern) (nur noch bis Ende Spielgruppen-Jahr 23/24)

- Mithilfe beim Aufräumtag im Wald (gilt für Eltern von Waldspielgruppenkindern)

- Teilnahme an Veranstaltungen und Mithilfe bei Aktivitäten (z.B. Chilbi)

 

Art.6     Passivmitglieder sind Gönner des Vereins. Sie bezahlen jährlich den Passivmitgliederbeitrag, wobei ihnen aber kein Stimm- und Wahlrecht zusteht.

 

Art. 7    Wer den Statuten nicht gerecht wird oder diesen zuwiderhandelt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.                                                                                                                                


 

 

3. Vereinsorgane

 

Art. 8    Die Organe des Vereins sind

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren.

 

 

4. Generalversammlung

 

Art. 9    Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 3. Jahresquartal statt (zwischen Sommer- und Herbstferien). Die Einladung erfolgt per Email unter Bekanntgabe der Traktanden. Die Teilnahme ist obligatorisch. Anträge sind vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium einzureichen.

Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder jederzeit einberufen werden.

 

Art.10   Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben nur beratende Stimmen. Für Sachgeschäfte gilt das einfache Mehr der Stimmen. Bei Wahlen gilt beim ersten Wahlgang das absolute Mehr, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art.11   Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

- Abnahme des Protokolls

- Abnahme der Jahresberichtes

- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge/Semesterbeiträge

- Festsetzung der Entschädigungen der Spielgruppenleiter/innen

- Genehmigung des Budgets

- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

- Bestimmung des Ausmasses der persönlichen Arbeitsleistungen der  
  Aktivmitglieder

- Beschlussfassung über statutenkonforme Anträge

- Verschiedenes

 

Art.12   Das Vereinsjahr beginnt nach den Sommer-Schulferien und endet am letzten Tag der Sommer-Schulferien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.08 und endet am 31.07.

 

 

5. Der Vorstand

 

Art.13   Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er besteht aus fünf Personen, welche auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Er setzt sich wie folgt zusammen

- Präsident/-in

- Vizepräsident/-in

- Aktuar/-in

- Kassier/-in

- Beisitzer/-in
Die Mitglieder des Vorstands sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

 

Art.14   Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes mindestens dreimal im Jahr. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


 

 

 

Art.15   Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:

- Einladung zur Generalversammlung.

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

- Führung der Geschäftsbücher und Mitgliederverzeichnisse.

- Anstellung der Spielgruppenleiter/innen.

- Führung der notwendigen Protokolle.

- Erlass von Reglementen.

- Vertretung des Vereins nach aussen.

 

Der Vorstand erhält eine jährliche Pauschalentschädigung, die ordentlich budgetiert wird.

Der zur Zahlung festgesetzte Mitgliederbeitrag wird den Vorstandsmitgliedern erlassen.

 

 

6. Rechnungsrevisoren

 

Art.16   Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Art.17   Die Revisoren haben jährlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung zu stellen.

 

 

7. Spielgruppenbetrieb

 

Art.18   Eine Spielgruppe der Innenspielgruppe besteht aus mindestens 6 bis 10 Kindern. Der Eintritt erfolgt semesterweise. Ein Kind kann per Semester eintreten, in dem es seinen dritten Geburtstag feiert.

 

Sie dauert zwei Stunden und 30 Minuten und findet jeweils an dem eingeteilten Morgen und/oder am Nachmittag statt.

 

 

Art.19   Eine Spielgruppe der Waldspielgruppe besteht aus mindestens 6 höchstens 12 Kindern. Der Eintritt erfolgt semesterweise. Ein Kind kann nach Vollendung des dritten Lebensjahres eintreten.

 

Sie dauert drei Stunden und findet jeweils an dem eingeteilten Morgen statt.

 

 

Art.20   Die Kinder werden von einer (im Wald von zwei) Spielgruppenleiterin betreut, die die freie Spielaktivität der Kinder unterstützt und die Gruppe in ihrem sozialen Lernen begleitet. Die Spielgruppenleiterinnen bestimmen ihr Tätigkeitsprogramm nach eigenem Gutdünken.

 

    

8. Mittel und Haftung

 

Art.22   Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Vereins- und Spielgruppenbeiträge sowie Spenden und andere Zuwendungen. Mit Aktionen und Aktivitäten werden weitere Mittel beschafft.

 

Art.23   Der Verein haftet für seine Schulden nur mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 


 

 

9. Auflösung des Vereins

 

Art.24   Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so kommt dieser einem gemeinnützigen Verein zugute, der an der Versammlung bestimmt wird.

 

 

10. Änderungen der Statuten

 

Art.25   Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder an jeder Generalversammlung abgeändert werden. Im letzteren Falle sind Eingaben mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung im August 2024 genehmigt worden.